Nutzungsordnung

 

Vorläufige Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus

der Gemeinde Steinen, Ortsteil Hägelberg

 

§ 1 Allgemeines

(1) Der Versammlungsraum im Dorfgemeinschaftshaus dient in erster Linie zur Durchführung von kommunalen Veranstaltungen.

Er soll darüber hinaus mit Genehmigung des Bürgermeisters / Ortsvorstehers (OR) für gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen den örtlichen Vereinen, Verbänden und Organisationen und den Bürgern der Gemeinde Steinen für die Durchführung von Familienfeiern und anderen geselligen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

Anderen Institutionen oder Personen werden die Räume nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Bürgermeisters / Ortsvorstehers (OR) zur Verfügung gestellt.

(2) Ein Anspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

(3) Jeder Benutzer und Veranstalter erkennt mit dem Betreten des Dorfgemeinschaftshauses diese Benutzungsordnung an.

 

§ 2 Genehmigung

(1) Die Genehmigung zur Benutzung des Versammlungsraumes ist rechtzeitig, möglichst 2 Monate vor der Veranstaltung, beim Beauftragten der Gemeinde zu beantragen. Bei der Antragstellung ist der verantwortliche Leiter der Veranstaltung und die vermutliche Zahl der teilnehmenden Personen anzugeben.

Vereine, Organisationen und sonstige Vereinigungen, die regelmäßig den Versammlungsraum benutzen, haben jährlich einen Benutzungsplan vorzulegen. Mit der Genehmigung des Benutzungsplanes gilt die Erlaubnis für jede einzelne Veranstaltung als erteilt.

(2) Benutzungsgenehmigungen werden widerruflich erteilt. Einen Widerruf haben die Benutzer insbesondere bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung zu erwarten. Im Falle des Widerrufs besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass Veranstaltungen mit Musik jeglicher Art bei der GEMA, Bezirksdirektion Hamburg, Schierenberg 66, 22145 Hamburg, zur Genehmigung angemeldet bzw. angezeigt werden. Die Gemeinde Steinen wird von etwaigen Schadensersatzansprüchen freigestellt, die aus einer Verletzung der Nutzungsrechte entstehen.

 

§ 3 Benutzungszeiten

(1) Die Zeit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird von der vom Bürgermeister / Ortsvorsteher (OR) oder dessen Beauftragten je nach Bedarf und Veranstaltung individuell festgesetzt.

(2) Während größerer Bau- oder Reinigungsarbeiten oder größeren Veranstaltungen, kann die Benutzung des Versammlungsraumes gesperrt werden.

(3) Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Dorfgemeinschaftshaus mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist.

 

§ 4 Hausrecht

Das Hausrecht übt die Gemeinde Steinen / Ortsverwaltung Hägelberg durch ihren Beauftragten aus. Sie überwachen den ordnungsgemäßen Betrieb und die sachgerechte Nutzung. Wird gegen geltendes Recht verstoßen oder diese Benutzungsordnung nicht eingehalten, kann der Beauftragte Zuwiderhandelnde des Hauses verweisen. In schweren Fällen kann die Gemeinde ein befristetes oder dauerndes Hausverbot        (Gilt dann für alle Hallen der Gemeinde) aussprechen.

§ 5 Aufsicht

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus darf nur unter Aufsicht und in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters oder eines Vertreters der Veranstaltung benutzt werden. Der Leiter oder sein Vertreter ist verpflichtet, für die Befolgung dieser Benutzungsordnung zu sorgen. Den Anweisungen der das Hausrecht ausübenden Personen ist Folge zu leisten.

(2) Schlüssel für das Dorfgemeinschaftshaus werden nur den verantwortlichen Leitern, gegen eine Kaution von 100,- Euro, ausgehändigt. Bei Verlust der Schlüssel haftet der verantwortliche Leiter für die entstandenen Schäden.

(3) Inventar, Geräte und sonstige Einrichtungen sind von dem verantwortlichen Leiter vor der Benutzung zu überprüfen. Er hat Schäden und Mängel an Inventar, Geräten und sonstigen Einrichtungen sofort der das Hausrecht ausübenden Person mitzuteilen. Geschieht dieses nicht, so gelten die Gegenstände als ordnungsgemäß übergeben.

(4) Der Leiter oder sein Vertreter verlässt als letzter das Dorfgemeinschaftshaus und hat evtl. erhaltene Schlüssel unverzüglich persönlich wieder abzuliefern. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte sich nach Beendigung der Veranstaltung im ordnungsgemäßen Zustand befinden. Geöffnete Wasserhähne sind zu schließen, Licht ist überall zu löschen und andere sich evtl. in Betrieb befindliche energieabhängige Geräte abzuschalten, Fenster und Türen sind zu schließen.

 

§ 6 Umfang der Benutzung

Das Dorfgemeinschaftshaus sowie die Einrichtung des Hauses dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. (Sport- und Spielplatz sind nicht inbegriffen)

 

§ 7 Benutzungsregeln

(1) Gebäude, alle überlassenen Räume und Nebenräume, Anlagen, Inventar, Geräte und sonstige Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu schonen.

(2) Die Ein- und Ausfahrten zum Dorfgemeinschaftshaus sind von parkenden Fahrzeugen großräumig freizuhalten, so dass ein Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.

(3) Das Aufräumen und die saubere Wiederherrichtung aller benutzten Räume, Inventar und Parkplatz hat bis spätestens 08.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages zu erfolgen. Anfallender Müll ist vom Veranstalter zu entsorgen.

(4) Der verantwortliche Leiter oder sein Vertreter hat für Ruhe und Ordnung während der Benutzung zu sorgen.

(5) Jugendlichen ist der Verzehr von alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken in den überlassenen Räumen und auf dem dazu gehörenden Grundstück nicht gestattet.

(6) Schilder, Tafeln, Plakate, Bekanntmachungen u. ä. dürfen nur mit Erlaubnis des Bürgermeisters/des Ortsvorstehers angebracht werden.

(7) Belästigungen der Anlieger durch an- und abfahrende Fahrzeuge sind zu vermeiden.

(8) Jedwede Brandgefährdung mit Feuer und Licht ist auszuschließen. Offenes Feuer ist im und um das DGH grundsätzlich untersagt.

(9) Inventar, Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus den Räumen bzw. aus dem Gebäude entfernt werden.

(10) Belästigungen durch laute Musik ist zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr sind die Bässe der Anlagen herunter zu fahren. Wenn möglich sind Fenster und Außentüren geschlossen zu halten. Die Nachtruhe muss eingehalten werden.

(11) Laut Gesetz ist das Rauchen in allen Räumen verboten.

§ 8 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses sind Benutzungsgebühren nach einer besonderen Gebührenordnung zu entrichten.

 

§ 9 Haftung

(1) Versammlungsraum, Nebenräume, Inventar, Einrichtungen und Geräte gelten in dem vorhandenen Zustand als ordnungsgemäß, es sei denn, dass der verantwortliche Leiter Schäden und Mängel gemäß § 5 Abs. 3 gemeldet hat. Der für die Benutzung verantwortliche Leiter ist verpflichtet, Räume, Inventar, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhaftes Inventar, schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Der Veranstalter und Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume, ihrer Einrichtungen und Ausstattung und der Zugänge zu den Räumen stehen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen.

(3) Der Veranstalter und Benutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete und Beauftragte. Die Gemeinde wird von dem Veranstalter vor Erteilung der Genehmigung den Nachweis verlangen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(4) Der Veranstalter haftet der Gemeinde für alle Schäden, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Nutzung an den Räumlichkeiten sowie an den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen entstehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die den Veranstaltern und Benutzern durch äußere Einwirkung oder höhere Gewalt entstehen.

(6) Unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

(7) Unbeschadet der in den Absätzen 2 - 4 getroffenen Vereinbarungen sind sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen der Gemeinde oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage der Eröffnung bis zur endgültigen Beschlussfassung in Kraft.

 

Steinen - Hägelberg, den 15. September 2017

Gabriele Kaiser-Bühler

Ortsvorsteherin

Besondere Vorschriften bei Veranstaltungen

 

1. Die Vorschriften nach § 6 gelten sinngemäß für alle Veranstaltungen.

2. Es ist verboten:

- Auf Tische und Stühle zu stehen,

- die Wände und Einrichtungen zu benageln, zu bekleben und zu bemalen;

- Lichtreklamen, Automaten, Schaukästen, Plakate und Banner, Firmenschilder usw. ohne Genehmigung anzubringen;

- feste und sperrige Gegenstände in die Spülklosetts oder in die Urinale zu werfen;

- Auf dem Sportplatz Zelte aufzubauen.

3. Die Bedienung der Heizungs-, Entlüftungs-, Beleuchtungs- und Lautsprechereinrichtungen obliegt ausschließlich dem Hallenwart. Seine Stellvertreter werden durch die Gemeindeverwaltung / Ortsverwaltung bestimmt.

4. Bei jeder Veranstaltung muss ein ausreichender Ordnungsdienst verfügbar sein. Die polizeilichen Vorschriften über Brandschutz, Polizeistunde, Schankerlaubnis und des Gesetzes zum Schutz der Jugend sind zu beachten. Fluchtwege sind freizuhalten.

Die Gemeinde / Ortsverwaltung kann bei einzelnen Veranstaltungen aus sicherheitspolizeilichen Gründen verlangen, dass eine Brandwache der Freiwilligen Feuerwehr sowie ein Sicherheitsdienst gestellt wird. Bei größeren Veranstaltungen hat der Veranstalter für einen „Parkdienst“ zu sorgen. Die Kosten hat der Veranstalter zu tragen.

5. Auf Wunsch stehen im Dorfgemeinschaftshaus Nebenräume dem Veranstalter auf der Grundlage der Gebührenordnung zur Verfügung. Der Veranstalter ist verpflichtet, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung jeweils zusammen mit dem Hallenwart eine Abnahme der Vereinsküche und des Gebäudes durchzuführen. Für verlorenes oder beschädigtes Inventar muss Rückersatz zum aktuellen Wiederbeschaffungswert geleistet werden.

6. Bei Aufstellen und Anbringen von Kulissen oder zusätzlichen Bühneneinrichtungen, Dekorationen und dergleichen dürfen vorhandene Einrichtungen und Gegenstände nicht beschädigt werden. Dekorationen müssen feuersicher sein und sind vom Veranstalter unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen.

7. Die Halle ist nach der Veranstaltung sauber und besenrein, die Vereinsküche, die Hallenküche, die Nebenräume, die Toiletten und Einrichtungsgegenstände der gemieteten Objekte sind nach der Veranstaltung sauber, besenrein und nass aufgewischt, an den Hallenwart zu übergeben.

8. Die Halle ist vom Veranstalter herzurichten. Ihm obliegen das Aufstellen der Bühne, Tische und Stühle und ihr Wegräumen. Dieses hat nach den Anweisungen des Hallenwarts/Stellplan zu erfolgen. Müssen diese Arbeiten anderweitig ausgeführt werden, hat der Veranstalter diese Kosten zu tragen.

9. Zur Abdeckung etwaiger Schäden verpflichtet sich der Veranstalter, eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen. Auf Verlangen ist der Gemeinde- / Ortsverwaltung eine Bestätigung hierüber vorzulegen.