Nutzungsordnung Waldschänke Hägelberg
NUTZUNGSORDNUNG Waldschänke Hägelberg (Vereinsheim)
Für die Benutzung und Vermietung der Waldschänke wird folgende Ordnung aufgestellt:
1. Die Waldschänke ist errichtet worden, um den Vereinen eine Bleibe zu geben. Interessenten können diese Schänke nutzen, sofern eine anderweitige Belegung dem nicht entgegensteht. Die Benutzung durch die Vereinsgemeinschaft hat Vorrang vor einer Fremd-Vermietung.
Alle Mitglieder und Benutzer sind verpflichtet mit dieser Einrichtung so umzugehen, dass wir auf viele Jahre hinaus Nutzen an ihr haben. Wer nicht sorgfältig mit dem Vereinseigentum umgeht, erhält Hausverbot.
Die/der Verantwortliche haftet für die ordnungsgemäße Rückgabe der Schlüssel.
2. Die Waldschänke muss ordnungsgemäß verlassen werden. Der jeweilige Benutzer hat die Reinigung der Tische und Stühle, der Theke der Küche und des Zubehörs (Gläser, Geschirr etc.) zu bewirken, sowie den angefallenen Unrat (Papier, Speisereste etc.) zu beseitigen. Nach Nutzung der Waldschänke, sind grundsätzlich alle Böden und die sanitären Einrichtungen nass zu reinigen.
Wird die Waldschänke nicht ordnungsgemäß verlassen, kann dies zum Ausschluss von der Nutzung führen. Evtl. entstehende Kosten sind von den Benutzern zu tragen.
Sollte der Mieter die Waldschänke nicht den Wünschen der Vereinsgemeinschaft oder dessen Vertreter entsprechen, wird für die Vereinsgemeinschaft eine Entschädigung von 30,- Euro für jede angefangene Stunde, für die Wiederherstellung, von der Kaution einbehalten.
3. Zum Inventar der Waldschänke gehörende Gegenstände (Gläser, Porzellan, Bestecke etc.) dürfen nicht außer Haus (Grundstück) gebracht werden.
4. Das Vereinsheim kann an Vereine und Privatpersonen vermietet werden, wenn diese der Vereinsgemeinschaft angehören. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit durch Bürgschaft bzw. höhere Kaution, die Waldschänke zu mieten. Es ist ein Antrag auf Anmietung zu stellen.
5. Bei mehreren gleichrangigen Bewerben für einen Termin entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. Vorrang genießen Mitglieder mit Funktionen (Vorstandsmitglieder, Übungsleiter/Trainer, Helfer). Es folgen Vereinsmitglieder, Hägelberger, Bürger der Gemeinde Steinen und dann Auswärtige.
6. Der Vereinsgemeinschaft steht die Waldschänke für vereinsinterne Veranstaltungen vorrangig zur Verfügung. Die Nebenkosten und eine Unkostenpauschale, müssen getragen werden.
7. Privatpersonen, auswertige Vereine und vereinsfremde Gruppen zahlen zur Deckung der Kosten eine Benutzungsgebühr (Miete).
Mitgliedern kann ein Nachlass gewährt werden, wenn es sich um eine persönliche, d. h. das Mitglied selbst betreffende Feier (z. B. Geburtstag) handelt.
Einen Nachlass für andere Personen ist nicht möglich!
Dies gilt auch für Personen der eigenen Familie, die keine Mitglieder der Vereinsgemeinschaft sind, bei denen also keine Mitgliedschaft durch eine eigene Beitrittserklärung begründet wurde.
Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafgebühr von 400,- Euro erhoben und von zukünftigen Vermietungen abgesehen.
8. Die Gruppe oder der dem Vorstand oder der/dem Beauftragten zu benennende Verantwortliche haftet für Ruhe und Ordnung in den überlassenen Räumen. Sie/er ist für alle Schäden voll verantwortlich, die ursächlich im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen. Entstandene Schäden sind zu melden, ansonsten wird zu den entstandenen Kosten zusätzlich eine Versäumnisgebühr erhoben.
Bürgen haften entsprechend, wenn ihre Mieter nicht Willens oder in der Lage dazu sind.
9. Evtl. Saaldekorationen sind mit dem Verantwortlichen abzustimmen. Für Beschädigungen durch das Anbringen und Entfernen von Dekoration haftet der Nutzer. Dies gilt auch für den Außenbereich und die Wegmarkierungen.
10. Der Benutzer/Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunden in allen Veranstaltungsräumen, der Lärmschutzverordnung (u. a. §§ 1, 2 und 5) und für die Beachtung aller Bestimmungen, die zum Schutze der Jugend (JSCHG u. a. §§ 4, 5, 6 u. 9) erlassen worden sind. Nach § 2 der Lärmschutzverordnung ist es von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten, Anlagen aller Art so zu betreiben, dass dadurch die Nachtruhe anderer gestört wird. Nach § 5 dieser Verordnung ist die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
Dies gilt auch für an- und abfahrende Fahrzeuge.
Hierzu ist eine Erreichbarkeit durch ein Handy verpflichtend, Nummer und Ansprechpartner während der Veranstaltung sind zu benennen.
11. Der Benutzer/bzw. seine Bürgen ist zum Schadenersatz verpflichtet, falls er gegen Bestimmungen dieser Hausordnung verstößt. Er haftet auch für Schäden, die seine Gäste verursacht haben.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung kann die Weiterbenutzung der Räume s o f o r t (und für die Zukunft) untersagt werden, ohne dass von dem Benutzer/Mieter Regressansprüche geltend gemacht werden können.
12. Bei nicht antreten der Mietvereinbarung wird
bis 6 Monate vor Antritt das Geld unter Einbehaltung von 50,- Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
bis 4 Monate vor Antritt 50 % der Gesamtsumme zurückerstattet
bis 2 Monate vor Antritt 25 % der Gesamtsumme zurückerstattet
danach erfolgt keine Erstattung mehr.
Die Mietvereinbarung gilt erst mit dem hinterlegen der Miete und der Kaution. Bis dahin kann die Waldschänke jederzeit dem nächsten Antragsteller vermietet werden.
13. Den Bürgen ist diese Nutzungsordnung vorzulegen bzw. zugänglich zu machen.
Hägelberg, den 01. Januar 2022
Vereinsgemeinschaft Hägelberg
Besondere Vorschriften bei Veranstaltungen
1. Bei nicht einhalten der Nutzungsordnung, wird keine neue Nutzung mehr genehmigt.
2. Es ist verboten:
- Auf Tische und Stühle zu stehen, die Wände und Einrichtungen zu benageln, zu bekleben und zu bemalen;
- Lichtreklamen, Automaten, Schaukästen, Firmenschilder usw. ohne Genehmigung anzubringen;
- feste und sperrige Gegenstände in die Spülklosetts oder in die Urinale zu werfen;
- Offenes Feuer (Grillen, Rauchen, Kerzen), insbesondere auf dem Festplatz.
3. Die Bedienung der Heizungs-, Entlüftungs-, Beleuchtungs- und Lautsprechereinrichtungen obliegt ausschließlich dem Hausmeister. Seine Stellvertreter werden durch die Vereinsgemeinschaft bestimmt.
4. Bei jeder Veranstaltung muss ein ausreichender Ordnungsdienst verfügbar sein. Die polizeilichen Vorschriften über Brandschutz, Polizeistunde, Schankerlaubnis und des Gesetzes zum Schutz der Jugend sind zu beachten. Fluchtwege sind freizuhalten.
Die Gemeinde / Ortsverwaltung kann bei einzelnen Veranstaltungen aus sicherheitspolizeilichen Gründen verlangen, dass eine Brandwache der Freiwilligen Feuerwehr, sowie ein Sicherheitsdienst gestellt wird. Bei größeren Veranstaltungen hat der Veranstalter für einen „Parkdienst“ zu sorgen. Die Kosten hat der Veranstalter zu tragen.
5. Auf Wunsch stehen in der Waldschänke dem Veranstalter auf der Grundlage der Gebührenordnung alle Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Veranstalter ist verpflichtet, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung jeweils zusammen mit dem Hausmeister eine Abnahme der angemieteten Räumlichkeiten und des Außenbereichs durchzuführen. Für verlorenes oder beschädigtes Inventar muss Rückersatz zum aktuellen Wiederbeschaffungswert geleistet werden.
6. Bei Aufstellen und Anbringen von Kulissen oder zusätzlichen Bühneneinrichtungen, Dekorationen und dergleichen dürfen vorhandene Einrichtungen und Gegenstände nicht beschädigt werden. Dekorationen müssen feuersicher sein und sind vom Veranstalter unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen.
7. Der Saal, die Vereinsküche, die Nebenräume und Einrichtungsgegenstände der gemieteten Objekte sind nach der Veranstaltung sauber bzw. nass aufgewischt, an den Hausmeister zu übergeben.
8. Der Saal ist vom Veranstalter herzurichten. Ihm obliegen das Aufstellen der Tische und Stühle und ihr Wegräumen. Müssen diese Arbeiten anderweitig ausgeführt werden, hat der Veranstalter diese Kosten zu tragen.
Sollte der Mieter die Waldschänke nicht den Wünschen der Vereinsgemeinschaft oder dessen Vertreter entsprechen, wird für die Vereinsgemeinschaft, eine Entschädigung von 30,- Euro für jede angefangene Stunde, für die Wiederherstellung, von der Kaution einbehalten.
9. Zur Abdeckung etwaiger Schäden verpflichtet sich der Veranstalter, eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen. Auf Verlangen ist der Vereinsgemeinschaft eine Bestätigung hierüber vorzulegen.